Datenschutz-Bestimmungen
Offenlegung gemäß Gesetz Nr. 196/03 über den Schutz personenbezogener Daten Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt in Übereinstimmung mit dem Gesetzesdekret 196/03 “Kodex zum Schutz personenbezogener Daten”, von dem die folgenden Artikel berichtet werden: ——————————–
Artikle. 7. Recht auf Zugang zu personenbezogenen Daten und andere Rechte
1. Die betroffene Partei hat das Recht, eine Bestätigung über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von personenbezogenen Daten, die sie betreffen, zu erhalten, auch wenn sie noch nicht gespeichert sind, und deren Mitteilung in verständlicher Form.
2. Die betroffene Person hat das Recht, die Angabe von: a) der Herkunft der persönlichen Daten; b) die Zwecke und Methoden der Verarbeitung; c) der Logik, die im Falle einer Behandlung mit Hilfe elektronischer Instrumente angewandt wird; d) die Identität des Eigentümers, des Managers und des gemäß Artikel 5 Absatz 2 benannten Vertreters; e) die Personen oder Kategorien von Personen, denen die personenbezogenen Daten mitgeteilt werden können oder die als bestellter Vertreter im Hoheitsgebiet des Staates, als Manager oder Beauftragte davon Kenntnis erlangen können.
3. Der Interessent hat das Recht zu erhalten: a) Aktualisierung, Berichtigung oder, falls Interesse besteht, Integration von Daten; b) die Löschung, Umwandlung in anonyme Form oder Sperrung von Daten, die unrechtmäßig verarbeitet wurden, einschließlich Daten, deren Aufbewahrung für die Zwecke, für die die Daten gesammelt oder später verarbeitet wurden, unnötig ist; c) die Bescheinigung, dass die in den Briefen genannten Vorgänge erfolgen a) und b) angegebenen Vorgänge, auch was ihren Inhalt betrifft, jenen mitgeteilt wurden, denen die Daten übermittelt oder bei denen sie verbreitet wurden, sofern sich dies nicht als unmöglich erweist oder der Aufwand an Mitteln im Verhältnis zum geschützten Recht unvertretbar groß wäre.
4. Der Interessent hat das Recht, ganz oder teilweise zu widersprechen: a) aus legitimen Gründen bei der Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, auch wenn diese für den Zweck der Erhebung relevant sind; b) der Verarbeitung personenbezogener Daten, die sie betreffen, zu widersetzen, wenn diese Verarbeitung zum Zwecke des Versands von Werbematerial oder des Direktverkaufs, zur Markt- oder Meinungsforschung oder zur Handelsinformation erfolgt. ——–
Art. 8. Ausübung von Rechten
1. Die in Artikel 7 genannten Rechte werden durch ein Ersuchen ausgeübt, das ohne Formalitäten an den Eigentümer oder Manager gerichtet wird, auch durch einen Verantwortlichen, der unverzüglich eine entsprechende Rückmeldung erhält.
2. Die in Artikel 7 genannten Rechte können nicht auf Antrag an den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder die verantwortliche Person oder durch eine Beschwerde gemäß Artikel 145 ausgeübt werden, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt: a) Auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 3. Mai 1991 erlässt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 1 dieses Gesetzesdekrets folgende Maßnahmen 143, umgewandelt, mit Änderungen, durch das Gesetz Nr. Juli 1991. 197 in der jeweils gültigen Fassung über das Recycling; b) Gemäß den Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 261/1991 vom 31. Dezember 1991 kann die Kommission auf der Grundlage der von dem betreffenden Mitgliedstaat übermittelten Informationen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Beihilfe nach den Verfahren des Artikels 2 Absatz 2 dieses Gesetzesdekrets gewährt wird. 419, umgewandelt, mit Änderungen, durch Gesetz vom 18. Februar 1992,n. 172 in der geänderten Fassung zur Unterstützung der Opfer von Erpressungsansprüchen; c) die nach Artikel 82 der Verfassung eingesetzten parlamentarischen Untersuchungsausschüsse; (d) durch eine öffentliche Einrichtung, die keine öffentliche Wirtschaftseinheit ist, auf der Grundlage einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung für Zwecke, die ausschließlich die Geld- und Wechselkurspolitik, das Zahlungssystem, die Kontrolle der Vermittler und der Kredit- und Finanzmärkte sowie den Schutz ihrer Stabilität betreffen; e) gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a) und f) begrenzt auf den Zeitraum, in dem es wahrscheinlich ist, dass es tatsächliche und wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung von Abwehruntersuchungen oder die Ausübung von Rechten vor Gericht haben wird; f) von Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in Bezug auf eingehende Telefonkommunikation, es sei denn, dies könnte zu einem tatsächlichen und konkreten Schaden für die Durchführung der im Gesetz vom 7. Dezember 2000 genannten Abwehruntersuchungen führen. 397; g) aus Gründen der Gerechtigkeit in Justizbüros aller Art und Ebenen, im Hohen Rat der Justiz oder anderen selbstverwalteten Organen oder im Justizministerium; h) gemäß Artikel 53, unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 81 vom 1. April 1981. 121. 3. Der Bürge, auch auf Veranlassung des Interessenten, in den in Absatz 2 genannten Fällen Briefe, Briefe und andere Schreiben. a), b), d), e) und f) handeln gemäß den Artikeln 157, 158 und 159 und sehen in den in den Buchstaben a) und b) genannten Fällen nach dem in diesen Artikeln genannten Verfahren Folgendes vor c), g) und h) desselben Absatzes in der in Artikel 160 genannten Weise. 4. Die Ausübung der in Artikel 7 genannten Rechte, wenn es sich nicht um objektive Daten handelt, kann erfolgen, es sei denn, es geht um die Berichtigung oder Ergänzung personenbezogener Daten mit bewertendem Charakter, die sich auf Urteile, Meinungen oder andere subjektive Bewertungen beziehen, sowie um die Angabe des zu ergreifenden Verhaltens oder von Entscheidungen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen. —————————————————————
Art. 9. Modalitäten der Übung 1. Die an den Eigentümer oder Manager gerichtete Anfrage kann auch per Einschreiben, Fax oder E-Mail gesendet werden. Der Bürge kann ein anderes geeignetes System im Hinblick auf neue technologische Lösungen identifizieren. Betrifft es die Ausübung der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 genannten Rechte, so kann der Antrag auch mündlich gestellt werden und wird in diesem Fall vom Verantwortlichen oder dem Geschäftsführer kurz zur Kenntnis genommen. (2) Bei der Ausübung der in Artikel 7 genannten Rechte kann die betroffene Partei natürlichen Personen, Körperschaften, Verbänden oder Einrichtungen schriftlich eine Übertragung oder Vollmacht erteilen. Der Interessent kann sich auch von einer Vertrauensperson unterstützen lassen. 3. Die in Artikel 7 genannten Rechte in Bezug auf personenbezogene Daten verstorbener Personen können von Personen ausgeübt werden, die ein eigenes Interesse haben oder zum Schutz der betreffenden Person oder aus schützenswerten familiären Gründen handeln. 4. Die Identität der betreffenden Person wird auf der Grundlage geeigneter Bewertungselemente überprüft, auch durch verfügbare Rechtsakte oder Dokumente oder durch die Ausstellung oder Anbringung einer Kopie eines Ausweises. Die im Namen der betreffenden Person handelnde Person muss eine Kopie der Vollmacht oder des in Anwesenheit eines Bevollmächtigten unterzeichneten oder unterzeichneten und zusammen mit einer nicht beglaubigten Fotokopie eines Ausweisdokuments der betreffenden Person vorlegen oder beifügen. Handelt es sich bei dem Interessenten um eine juristische Person, ein Unternehmen oder einen Verein, so wird der Antrag von der nach den jeweiligen Gesetzen oder Vorschriften legitimierten natürlichen Person gestellt. 5. Der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 genannte Antrag ist frei und ohne Einschränkungen formuliert und kann, sofern keine begründeten Gründe vorliegen, in Abständen von mindestens neunzig Tagen erneuert werden. –
Art. 10. Feedback an den Interessenten 1. Um die wirksame Ausübung der in Artikel 7 genannten Rechte zu gewährleisten, ist der für die Datenverarbeitung Verantwortliche verpflichtet, insbesondere geeignete Maßnahmen zu ergreifen: a) den Zugang der interessierten Partei zu personenbezogenen Daten zu erleichtern, auch durch den Einsatz spezieller Computerprogramme, die auf eine genaue Auswahl von Daten über einzelne identifizierte oder identifizierbare interessierte Parteien abzielen; b) die Verfahren zu vereinfachen und die Zeit für die Beantwortung des Antragstellers zu verkürzen, auch in den für die Beziehungen zur Öffentlichkeit zuständigen Büros oder Dienststellen. 2. Die Daten werden von dem Verantwortlichen oder den Verantwortlichen extrahiert und können dem Antragsteller auch mündlich mitgeteilt oder zur Einsichtnahme auf elektronischem Wege angeboten werden, sofern in solchen Fällen das Verständnis der Daten auch unter Berücksichtigung der Qualität und Quantität der Informationen leicht ist. Auf Wunsch werden die Daten auf Papier oder Computer übertragen oder elektronisch übermittelt. 3. Sofern sich die Anfrage nicht auf einen bestimmten Verarbeitungsvorgang oder auf bestimmte personenbezogene Daten oder Kategorien personenbezogener Daten bezieht, umfasst die Antwort an die betroffene Person alle personenbezogenen Daten der betroffenen Person, die in jedem Fall vom für die Datenverarbeitung Verantwortlichen verarbeitet werden. Wird der Antrag an ein medizinisches Fachpersonal oder eine Gesundheitsorganisation gerichtet, so ist die Bestimmung des Artikels 84 Absatz 1 zu beachten. (4) Ist die Extraktion der Daten besonders schwierig, kann die Antwort auf die Aufforderung des Betroffenen auch durch Ausstellung oder Lieferung in Kopie von Akten und Dokumenten erfolgen, die die angeforderten personenbezogenen Daten enthalten. 5. Das Recht auf Übermittlung von Daten in verständlicher Form betrifft nicht personenbezogene Daten Dritter, es sei denn, der Zusammenbruch der verarbeiteten Daten oder der Entzug bestimmter Elemente macht die personenbezogenen Daten der betroffenen Person unverständlich. 6. Die Datenübermittlung erfolgt in verständlicher Form, auch durch Verwendung einer verständlichen Handschrift. Im Falle der Kommunikation von Codes oder Akronymen werden die Parameter zum Verständnis ihrer Bedeutung bereitgestellt, auch durch die für die Kommunikation verantwortlichen Personen. 7. Wenn auf Antrag gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 Buchstabe a) a), b) e c) wenn das Vorliegen von Daten über die betroffene Person nicht bestätigt wurde, kann ein Beitrag zu den Kosten beantragt werden, die die tatsächlichen Kosten für die im Einzelfall durchgeführte Forschung nicht übersteigen. 8. Der in Absatz 7 genannte Beitrag darf den vom Bürgen durch eine allgemeine Bestimmung festgesetzten Betrag nicht überschreiten, die ihn als Pauschalbetrag im Verhältnis zu dem Fall identifizieren kann, in dem die Daten elektronisch verarbeitet werden und die Antwort mündlich erfolgt. Mit der gleichen Bestimmung kann der Bürge vorsehen, dass der Beitrag beantragt werden kann, wenn die personenbezogenen Daten auf einer besonderen Unterstützung erscheinen, deren Vervielfältigung ausdrücklich beantragt wird, oder wenn er bei einem oder mehreren Eigentümern einen bedeutenden Mitteleinsatz in Bezug auf die Komplexität oder den Umfang der Anträge feststellt und das Vorhandensein von Daten über die betreffende Person bestätigt wird. 9. Der in den Absätzen 7 und 8 genannte Beitrag wird ebenfalls per Post oder Banküberweisung oder per Zahlung oder Kreditkarte gezahlt, wenn möglich nach Erhalt der Bestätigung, spätestens jedoch fünfzehn Tage nach dieser Bestätigung.
Art. 11. Verarbeitungsverfahren und Datenanforderungen 1. Die zu verarbeitenden personenbezogenen Daten sind: a) rechtmäßig und fair verarbeitet werden; b) für spezifische, ausdrückliche und rechtmäßige Zwecke gesammelt und registriert und in anderen Verarbeitungsvorgängen in Bezug auf diese Zwecke verwendet werden; c) genau und, falls erforderlich, auf dem neuesten Stand; d) relevant, vollständig und nicht übermäßig im Hinblick auf die Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet wurden; e) in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nicht länger als für die Zwecke, für die die Daten erhoben oder weiterverarbeitet wurden, erforderlich ermöglicht. 2.
Personenbezogene Daten, die unter Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten verarbeitet werden, dürfen nicht verwendet werden.
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